Datenschutzerklärung
Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist:
Schlossgastronomie Schwetzingen GmbH
68708 Schwetzingen
Für Firmenevents:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schlossgastronomie Schwetzingen GmbH für Veranstaltungen im Schlossrestaurant Schwetzingen/ Schlossräumlichkeiten.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Leistungen und Lieferungen zur Durchführung von Veranstaltungen des Auftraggebers durch die Schlossgastronomie in den Räumlichkeiten des Schlossrestaurants Schwetzingen/ Schlossräumlichkeiten zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dieses vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss/ Vertragspartner/ Haftung
2.1 Der Vertrag kommt durch zustande durch die die schriftliche Angebotsannahme (Auftragsbestätigung) des Auftraggebers an die Schlossgastronomie.
2.2 Ist der Angebotsannehmende nicht selbst Auftraggeber der beauftragten Leistungen oder wird vom Auftraggeber ein gewerblicher Vermittler/ Organisator, der nicht im eigenen Namen handelt, eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2.3 Schlossgastronomie haftet für die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz/ grober Fahrlässigkeit der Schlossgastronomie, deren Vertretungsberechtigten, Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen. Dieses auch gilt für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.4 Störungen und/ oder Mängel an den Leistungen der Schlossgastronomie sind ihr unverzüglich durch den Auftraggeber anzuzeigen, damit sie Abhilfe schaffen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zur Unterstützung bei der Störungs-/ Mangelbeseitigung zu unternehmen und einen etwaigen Schaden zu minimieren. Er ist im Rahmen seiner Schadensminimierungspflicht ferner verpflichtet, die Schlossgastronomie unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.5 Unterbleibt die unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Störungen/ der Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens und ist der Schlossgastronomie deswegen eine Abhilfe/ Schadensminimierung nicht möglich, sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus diesen und im Zusammenhang mit diesen Mängel/ Störungen ausgeschlossen.
3. Leistungen/ Preise/ Zahlung
3.1 Die Schlossgastronomie ist verpflichtet, die vom Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung bestellten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung für die bestellten Leistungen vereinbarten Preisen, für alle zusätzlich dazu in Anspruch genommenen Leistungen die üblichen Preise der Schlossgastronomie, zu zahlen. Das gilt auch für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen/ Auslagen der Schlossgastronomie an Dritte.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
3.4 Rechnungen der Schlossgastronomie sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnet die Schlossgastronomie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB (bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB).
3.5 Die Schlossgastronomie ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorschusszahlung zu verlangen. Diese ist der Höhe nach begrenzt auf 50 % des vereinbarten Leistungspreises (s.u. Ziff. 4.3) und wird mit der Auftragsbestätigung vereinbart. Fällig ist diese spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin.
4. Rücktritt durch den Auftraggeber
4.1 Es kann ein freies Rücktrittsrecht mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden, nach dem er bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann. Bis zu 24 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ist ein kostenfreier Rücktritt ohne schriftliche Vereinbarung möglich. Die Rücktrittsrechte erlöschen, wenn der Auftraggeber sie nicht bis zum vereinbarten Termin/ 24 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gegenüber der Schlossgastronomie ausübt.
4.2 Wurde kein freies Rücktrittsrecht vereinbart und ist der Zeitraum von 24 Wochen bis Veranstaltungstermin unterschritten, ist die Schlossgastronomie bei Rücktritt des Auftraggebers berechtigt, die vereinbarten Preise in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aufgrund von Umständen, die die Schlossgastronomie zu vertreten hat. Bei Berechnung der Entschädigung werden ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistungen durch die Schlossgastronomie berücksichtigt.
4.3 Es steht der Schlossgastronomie frei, den infolge des Rücktritts durch den Auftraggeber (Ziff. 4.2) entstandenen und zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. In diesem Fall errechnet sich die Entschädigung auf er Grundlage des Preises der beauftragten Leistungen (Leistungspreis). Der Leistungspreis errechnet sich aus der Anzahl der Personen multipliziert mit dem je Person vereinbarten Leistungsumsatz (netto). Davon ausgehend bemisst sich die Entschädigung wie folgt:
-
§ ab 24 Wochen vor Veranstaltungstermin 15% des Leistungspreises
-
§ ab 23 bis 20 Wochen vor Veranstaltungstermin 30% des Leistungspreises
-
§ ab 19 bis 16 Wochen vor Veranstaltungstermin 40% des Leistungspreises
-
§ ab 15 bis 12 Wochen vor Veranstaltungstermin 50% des Leistungspreises
-
§ ab 11 bis 8 Wochen vor Veranstaltungstermin 60% des Leistungspreises
-
§ ab 7 bis 4 Wochen vor Veranstaltungstermin 80% des Leistungspreises
-
§ ab 3 Wochen vor Veranstaltungstermin 100% des Leistungspreises
4.4 Maßgeblich für die Berechnung sämtlicher Fristen im Zusammenhang mit dem Rücktritt ist der Zugang der schriftlichen Stornierung bei der Schlossgastronomie.
4.5 Die Ersatzpflicht (vorstehend Ziff.4.2 u.4. 3) entfällt, wenn der Auftraggeber einen Übernehmer der vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen stellt. Ergeben sich Abweichungen zwischen den mit dem Kunden vereinbarten Preisen und den mit dem Übernehmer vereinbarten Preisen, hat der Auftraggeber die Differenz zu ersetzen.
4.6 Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Rücktritt durch die Schlossgastronomie
5.1 Wurde ein Rücktrittsrecht (Ziff. 4.1) für den Auftraggeber vereinbart, ist auch die Schlossgastronomie berechtigt, innerhalb der für den Auftraggeber vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Räumen vorliegen und der Auftraggeber auf schriftlich Anfrage durch die Schlossgastronomie nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
5.2 Die Schlossgastronomie ist zum Rücktritt berechtigt, wenn eine vereinbarte Vorauszahlung (Ziff. 3.5) bei Fälligkeit nicht/ nicht vollständig geleistet wird.
5.3 Die Schlossgastronomie ist ferner zum Rücktritt berechtigt, insbesondere
-
§ in Fällen höherer Gewalt/ bei Vorliegen von Umständen, die die Schlossgastronomie nicht zu vertreten hat und die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
-
§ wenn Veranstaltungen unter irreführender und/ oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere hinsichtlich des Auftraggebers/ Veranstalters gebucht werden
-
§ der begründeten Anlass zu der Annahme für die Schlossgastronomie besteht, dass die Veranstaltungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit/ das öffentliche Ansehen des Schlossrestaurants Schwetzingen/ des Schlosses Schwetzingen/ der Schlossgastronomie gefährden kann,
5.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen Ziff. 5.1 bis 3 ausgeschlossen.
6. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1 Jede Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%, ausgehend von der laut Auftragsbestätigung vereinbarten Teilnehmerzahl, ist bis spätestens 5 Werktage (Zugang) vor dem Veranstaltungstermin der Schlossgastronomie schriftlich mitzuteilen; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Schlossgastronomie.
6.2 Bei einer Verringerung um mehr als 5 % wird in der Abrechnung die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Auftraggeber hat das Recht, den vereinbarten Leistungspreis um die von ihm nachzuweisenden, ersparten Aufwendungen zu mindern.
6.3 Im Fall der Erhöhung der Teilnehmerzahl wird auch jeder weitere Teilnehmer mit dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumsatz berechnet. Bei einer Erhöhung von 10% oder mehr ist die Schlossgastronomie berechtigt, den vereinbarten Leistungsumsatz neu festzusetzen und ferner, die für die Veranstaltung bestätigten Räumlichkeiten zu ändern.
7. Mitbringen von Lebensmitteln und Speisen/ Haftungsausschluss
7.1 Das Mitbringen von Lebensmitteln und Speisen (z.B. Kuchen) durch den Auftraggeber selbst und/ oder deren Anliefen durch von ihm beauftragte Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Auftraggeber und der schriftlichen Zustimmung durch die Schlossgastronomie. Die Anlieferung der vom Auftraggeber selbst mitgebrachten Lebensmittel und Speisen hat – die schriftliche Gestattung vorausgesetzt – am Veranstaltungstag selbst zu erfolgen. Sollte der Auftraggeber selbst Lebensmittel und Speisen mitbringen, geschieht dieses ausschließlich auf eigene Gefahr des Auftraggebers
7.2 Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Auftraggeber und/ oder Teilnehmern an seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z.B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/ oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen), ausdrücklich aus. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
8. Mitnahme von Lebensmitteln durch den Auftraggeber/ Haftungsausschluss
8.1 Der Umgang mit Lebensmittel unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schlossgastronomie darf daher Lebensmittel, die bereits zum Verzehr angeboten wurden, kein weiteres Mal anbieten. Sie sind, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, zu entsorgen.
8.2 Sollte der Auftraggeber dennoch wünschen, übrig gebliebene Mengen von Speisen/ einzelne Speisen nach aus dem Betrieb der Schlossgastronomie mit zu nehmen, geschieht dieses auf eigene Gefahr. Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung wegen etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen, die bei dem Gast selbst oder bei Dritten auftreten, an die der Gast diese Speisen weiterreicht, ausdrücklich aus. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritte im Innenverhältnis frei.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen/ Garderobenhaftung
9.1 Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung wegen des Verlusts und/ oder der Beschädigung von vom Auftraggeber mitgebrachtem Geschirr und Transport-/ Aufbewahrungsbehältnissen aus.
9.2 Gleiches gilt hinsichtlich vom Auftraggeber mitgebrachter/ mitgeführter persönlicher Gegenstände und solcher, die er zu gewerblichen/ werblichen Zwecken (z.B. Ausstellungstücke; Präsentationsobjekte etc.) mitgebracht hat.
9.3 Gleiches gilt hinsichtlich der Garderobe des Auftraggebers und der seiner Gäste. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis fei.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse (Ziff. 9.1 bis 9.3) gelten nicht, wenn die Beschädigung/ der Verlust der Gegenstände auf vorsätzliches/ grob fahrlässiges Handeln der Schlossgastronomie, ihrer vertretungsberechtigten Personen, ihrer Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
10. Haftung des Auftraggebers für Schäden
10.1 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäuden und /oder Inventar, die durch ihn bzw. Teilnehmer an seiner Veranstaltung und/ oder sonstige Dritte, die seinem Risikobereich zu ordnen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
10.2 Die Schlossgastronomie kann vom Auftraggeber die Stellung geeigneter Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) in angemessener Höhe verlangen. Sollte eine Sicherheit verlangt werden, wird diese in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag zwischen Schlossgastronomie und dem Aufraggeber bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der Unterschrift von Andreas Bante als Vertreter der Schlossgastronomie.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Schlossgastronomie.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Schwetzingen, Mai 2021
Für private Feiern:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schlossgastronomie Schwetzingen GmbH für Veranstaltungen im Schlossrestaurant Schwetzingen/ Schlossräumlichkeiten.
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Geltungsbereich
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Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Leistungen und Lieferungen zur Durchführung von Veranstaltungen des Auftraggebers durch die Schlossgastronomie in den Räumlichkeiten des Schlossrestaurants Schwetzingen/ Schlossräumlichkeiten zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dieses vor-her ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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Vertragsabschluss/ Vertragspartner/ Haftung
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Der Vertrag kommt durch zustande durch die die schriftliche Angebotsannahme (Auftragsbestätigung) des Auftraggebers an die Schlossgastronomie.
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Ist der Angebotsannehmende nicht selbst Auftraggeber der beauftragten Leistungen oder wird vom Auftraggeber ein gewerblicher Vermittler/ Organisator, der nicht im eigenen Namen handelt, eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
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Schlossgastronomie haftet für die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz/ grober Fahrlässigkeit der Schlossgastronomie, deren Vertretungsberechtigten, Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen. Dieses auch gilt für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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Störungen und/ oder Mängel an den Leistungen der Schlossgastronomie sind ihr unverzüglich durch den Auftraggeber anzuzeigen, damit sie Abhilfe schaffen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zur Unterstützung bei der Störungs-/ Mangelbeseitigung zu unternehmen und einen etwaigen Schaden zu minimieren. Er ist im Rahmen seiner Schadensminimierungspflicht ferner verpflichtet, die Schlossgastronomie unverzüglich auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
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Unterbleibt die unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Störungen/ der Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens und ist der Schlossgastronomie deswegen eine Abhilfe/ Schadensminimierung nicht möglich, sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus diesen und im Zusammenhang mit diesen Mängel/ Störungen ausgeschlossen.
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Leistungen/ Preise/ Zahlung
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Die Schlossgastronomie ist verpflichtet, die vom Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung bestellten Leistungen zu erbringen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung für die bestellten Leistungen vereinbarten Preisen, für alle zusätzlich dazu in Anspruch genommenen Leistungen die üblichen Preise der Schlossgastronomie, zu zahlen. Das gilt auch für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen/ Auslagen der Schlossgastronomie an Dritte.
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Sämtliche Preise verstehen sich zzgl der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. (nur für gewerbliche Veranstaltung)
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Rechnungen der Schlossgastronomie sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug berechnet die Schlossgastronomie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB (bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB).
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Die Schlossgastronomie ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorschusszahlung zu verlangen. Diese ist der Höhe nach begrenzt auf 50 % des vereinbarten Leistungspreises (s.u. Ziff. 4.3) und wird mit der Auftragsbestätigung vereinbart. Fällig ist diese spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin.
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Rücktritt durch den Auftraggeber
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Es kann ein freies Rücktrittsrecht mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden, nach dem er bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann. Bis zu 24 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ist ein kostenfreier Rücktritt ohne schriftliche Vereinbarung möglich. Die Rücktrittsrechte erlöschen, wenn der Auftraggeber sie nicht bis zum vereinbarten Termin/ 24 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gegenüber der Schlossgastronomie ausübt.
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Wurde kein freies Rücktrittsrecht vereinbart und ist der Zeitraum von 24 Wochen bis Veranstaltungstermin unterschritten, ist die Schlossgastronomie bei Rücktritt des Auftraggebers berechtigt, die vereinbarten Preise in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aufgrund von Umständen, die die Schlossgastronomie zu vertreten hat. Bei Berechnung der Entschädigung werden ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistungen durch die Schlossgastronomie berücksichtigt.
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Es steht der Schlossgastronomie frei, den infolge des Rücktritts durch den Auftraggeber (Ziff. 4.2) entstandenen und zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. In diesem Fall errechnet sich die Entschädigung auf der Grundlage des Preises der beauftragten Leistungen (Leistungspreis). Der Leistungspreis errechnet sich aus der Anzahl der Personen multipliziert mit dem je Person vereinbarten Leistungsumsatz (netto). Davon ausgehend bemisst sich die Entschädigung wie folgt:
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ab 24 Wochen vor Veranstaltungstermin 15% des Leistungspreises
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ab 23 bis 20 Wochen vor Veranstaltungstermin 30% des Leistungspreises
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ab 19 bis 16 Wochen vor Veranstaltungstermin 40% des Leistungspreises
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ab 15 bis 12 Wochen vor Veranstaltungstermin 50% des Leistungspreises
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ab 11 bis 8 Wochen vor Veranstaltungstermin 60% des Leistungspreises
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ab 7 bis 4 Wochen vor Veranstaltungstermin 80% des Leistungspreises
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ab 3 Wochen vor Veranstaltungstermin 100% des Leistungspreises
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Maßgeblich für die Berechnung sämtlicher Fristen im Zusammenhang mit dem Rücktritt ist der Zugang der schriftlichen Stornierung bei der Schlossgastronomie.
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Die Ersatzpflicht (vorstehend Ziff.4.2 u.4. 3) entfällt, wenn der Auftraggeber einen Übernehmer der vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen stellt. Ergeben sich Abweichungen zwischen den mit dem Kunden vereinbarten Preisen und den mit dem Übernehmer vereinbarten Preisen, hat der Auftraggeber die Differenz zu ersetzen.
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Rücktritt durch die Schlossgastronomie
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Wurde ein Rücktrittsrecht (Ziff. 4.1) für den Auftraggeber vereinbart, ist auch die Schlossgastronomie berechtigt, innerhalb der für den Auftraggeber vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Räumen vorliegen und der Auftraggeber auf schriftlich Anfrage durch die Schlossgastronomie nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
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Die Schlossgastronomie ist zum Rücktritt berechtigt, wenn eine vereinbarte Vorauszahlung (Ziff. 3.5) bei Fälligkeit nicht/ nicht vollständig geleistet wird.
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Die Schlossgastronomie ist ferner zum Rücktritt berechtigt, insbesondere
-
in Fällen höherer Gewalt/ bei Vorliegen von Umständen, die die Schlossgastronomie nicht zu vertreten hat und die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
-
wenn Veranstaltungen unter irreführender und/ oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere hinsichtlich des Auftraggebers/ Veranstalters gebucht werden
-
der begründeten Anlass zu der Annahme für die Schlossgastronomie besteht, dass die Veranstaltungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit/ das öffentliche Ansehen des Schlossrestaurants Schwetzingen/ des Schlosses Schwetzingen/ der Schlossgastronomie gefährden kann,
-
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in den Fällen Ziff. 5.1 bis 3 ausgeschlossen.
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Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
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Jede Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%, ausgehend von der laut Auftragsbestätigung vereinbarten Teilnehmerzahl, ist bis spätestens 5 Werktage (Zugang) vor dem Veranstaltungstermin der Schlossgastronomie schriftlich mitzuteilen; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Schlossgastronomie.
-
Bei einer Verringerung um mehr als 5 % wird in der Abrechnung die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Auftraggeber hat das Recht, den vereinbarten Leistungspreis um die von ihm nachzuweisenden, ersparten Aufwendungen zu mindern.
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Im Fall der Erhöhung der Teilnehmerzahl wird auch jeder weitere Teilnehmer mit dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumsatz berechnet. Bei einer Erhöhung von 10% oder mehr ist die Schlossgastronomie berechtigt, den vereinbarten Leistungsumsatz neu festzusetzen und ferner, die für die Veranstaltung bestätigten Räumlichkeiten zu ändern.
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Mitbringen von Lebensmitteln und Speisen/ Haftungsausschluss
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Das Mitbringen von Lebensmitteln und Speisen (z.B. Kuchen) durch den Auftraggeber selbst und/ oder deren Anliefen durch von ihm beauftragte Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Auftraggeber und der schriftlichen Zustimmung durch die Schlossgastronomie. Die Anlieferung der vom Auftraggeber selbst mitgebrachten Lebensmittel und Speisen hat – die schriftliche Gestattung vorausgesetzt – am Veranstaltungstag selbst zu erfolgen. Sollte der Auftraggeber selbst Lebensmittel und Speisen mitbringen, geschieht dieses ausschließlich auf eigene Gefahr des Auftraggebers
-
Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung hinsichtlich etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen beim Auftraggeber und/ oder Teilnehmern an seiner Veranstaltung, etwa wegen der Zutaten (z.B. Unverträglichkeit hinsichtlich eines Nahrungsmittels und/ oder seiner Bestandteile) oder wegen des Zustandes der mitgebrachten Lebensmittel (etwa mangelnde Lebensmittelhygiene, Befall mit Keimen), ausdrücklich aus. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
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-
Mitnahme von Lebensmitteln durch den Auftraggeber/ Haftungsausschluss
-
Der Umgang mit Lebensmittel unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schlossgastronomie darf daher Lebensmittel, die bereits zum Verzehr angeboten wurden, kein weiteres Mal anbieten. Sie sind, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, zu entsorgen.
-
Sollte der Auftraggeber dennoch wünschen, übrig gebliebene Mengen von Speisen/ einzelne Speisen nach aus dem Betrieb der Schlossgastronomie mit zu nehmen, geschieht dieses auf eigene Gefahr. Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung wegen etwaiger nachteiliger gesundheitlicher Folgen, die bei dem Gast selbst oder bei Dritten auftreten, an die der Gast diese Speisen weiterreicht, ausdrücklich aus. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritte im Innenverhältnis frei.
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-
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen/ Garderobenhaftung
-
Die Schlossgastronomie schließt jegliche Haftung wegen des Verlusts und/ oder der Beschädigung von vom Auftraggeber mitgebrachtem Geschirr und Transport-/ Aufbewahrungsbehältnissen aus.
-
Gleiches gilt hinsichtlich vom Auftraggeber mitgebrachter/ mitgeführter persönlicher Gegenstände und solcher, die er zu gewerblichen/ werblichen Zwecken (z.B. Ausstellungstücke; Präsentationsobjekte etc.) mitgebracht hat.
-
Gleiches gilt hinsichtlich der Garderobe des Auftraggebers und der seiner Gäste. Der Auftraggeber stellt die Schlossgastronomie bereits heute von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis fei.
-
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse (Ziff. 9.1 bis 9.3) gelten nicht, wenn die Beschädigung/ der Verlust der Gegenstände auf vorsätzliches/ grob fahrlässiges Handeln der Schlossgastronomie, ihrer vertretungsberechtigten Personen, ihrer Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
-
-
Haftung des Auftraggebers für Schäden
-
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäuden und /oder Inventar, die durch ihn bzw. Teilnehmer an seiner Veranstaltung und/ oder sonstige Dritte, die seinem Risikobereich zu ordnen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
-
Die Schlossgastronomie kann vom Auftraggeber die Stellung geeigneter Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) in angemessener Höhe verlangen. Sollte eine Sicherheit verlangt werden, wird diese in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt.
-
-
Schlussbestimmungen
-
Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag zwischen Schlossgastronomie und dem Aufraggeber bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der Unterschrift von Andreas Bante als Vertreter der Schlossgastronomie.
-
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Schlossgastronomie.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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